1 BGE 104 V 207 - Bundesgerichtsentscheid vom 25.09.1978

Entscheid des Bundesgerichts: 104 V 207 vom 25.09.1978

Hier finden Sie das Urteil 104 V 207 vom 25.09.1978

Sachverhalt des Entscheids 104 V 207

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 1 AlVG, da er ohne Lohn für einen Dritten produktive Arbeit leistet, die normalerweise entgeltlich verrichtet wird. Der Verdienstausfall allein gibt noch kein Anrecht auf eine Arbeitslosenentschädigung. Es muss der Verdienstausfall die Folge eines Arbeitsausfalls sein, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erlangen. In diesem Fall hat die Kasse die ausbezahlten Taggelder zurückgefordert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, für die er Arbeitslosenentschädigung erhielt, voll gearbeitet hatte und somit keinen Arbeitsausfall erlitten hatte.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 25.09.1978

Dossiernummer:104 V 207
Datum:25.09.1978
Schlagwörter (i):Arbeit; Arbeitslosenentschädigung; Verdienstausfall; Anspruch; Arbeitsausfall; Arbeitslosenversicherung; Erwägungen; Urteil; Kantons; Arbeitnehmer; Anrecht; Kasse; Versicherter; Arbeitgeberin; Firma; Urteilskopf; Auszug; Keiser; Verwaltungsgericht; Regeste; Arbeitsausfalles; Verzichtet; Entlöhnung; Arbeitsstunden; Erwägungen:; Arbeitslosenentschädigungen; Anrechenbar

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 1 AlVG, Art. 35 Abs. 1 AlVG, Art. 26 AlVG

Kommentar:
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Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
104 V 207

51. Auszug aus dem Urteil vom 25. September 1978 i.S. Keiser gegen Arbeitslosenversicherung des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug

Regeste
Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 1 AlVG.
Um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen zu können, muss der Verdienstausfall Folge eines Arbeitsausfalles sein.
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Entlöhnung geleisteter Arbeitsstunden, so gibt ihm der entsprechende Verdienstausfall kein Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigung.

Erwägungen ab Seite 207
BGE 104 V 207 S. 207
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AlVG hat die Kasse Arbeitslosenentschädigungen, auf die der Versicherte keinen Anspruch hatte, zurückzufordern. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. c AlVG besitzt der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Verdienstausfall gemäss Art. 26 bis 28 AlVG erlitten hat. Anrechenbar ist der Verdienstausfall nach Art. 26 AlVG, wenn er durch einen Arbeitsausfall von einem gewissen Mindestmass entstanden ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in EVGE 1954 S. 129 erklärt hat, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn ein Versicherter ohne Lohn für einen Dritten produktive Arbeit leistet, die normalerweise entgeltlich verrichtet wird. Denn der Verdienstausfall allein gibt noch kein Anrecht auf eine Arbeitslosenentschädigung. Vielmehr muss der Verdienstausfall die Folge eines Arbeitsausfalls sein. Das Gesetz will damit vermeiden, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung wirtschaftlich verwertbare Arbeit finanziert und so unter Umständen
BGE 104 V 207 S. 208
andern Arbeitnehmern die Möglichkeit entgeltlicher Beschäftigung in relevantem Umfange genommen wird. Demzufolge hat auch ein Versicherter, der trotz Einhaltung der vollen Arbeitszeit auf einen Teil seines Lohnes verzichtet, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil kein Arbeitsausfall vorliegt.
2. Im vorliegenden Fall hat die Kasse die ausbezahlten Taggelder zu Recht zurückgefordert, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht:
a) Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, für die er Arbeitslosenentschädigung erhielt, voll gearbeitet und somit keinen Arbeitsausfall erlitten hat. Er arbeitete in derselben Stellung wie vor der angegebenen Kurzarbeitszeit, nämlich als Entwurfsarchitekt und Geschäftsführer. Ferner steht fest, dass er die gesamte Arbeit zugunsten seiner Arbeitgeberin geleistet hat. Die Projekte, die der Beschwerdeführer während seiner "Freizeit" bearbeitete, waren solche seiner Arbeitgeberin und die Ausführung erfolgte ebenfalls unter deren Namen. Ob diese Arbeiten zu Aufträgen geführt haben oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer für einen Dritten produktive Arbeit geleistet hat, die normalerweise gegen Entgeld verrichtet wird.
b) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer finanziell an der Firma X. AG beteiligt ist (12% des Aktienkapitals). Er ist somit einer der "Partner", die im Firmennamen erwähnt sind. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer um eine Unterstützung seiner Firma, deren Finanzierung zulasten der Arbeitslosenversicherung jedoch nicht zulässig ist.

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